Karl-Schurz-Straße 19, 33100 Paderborn | info@dc-computer.de

DC Wartung + Service GmbH & DC Energie + Gebäudemanagement GmbH, Karl-Schurz-Str. 19, D-33100 Paderborn

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Stand: 09.03.2023

I. GELTUNGSBEREICH DIESER ALLGEMEINEN VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden „die Bedingungen“ genannt) gelten für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Angebote und Kauf- und Lieferverträge von DC Wartung + Service GmbH & DC Energie + Gebäudemanagement GmbH (im Folgenden „DC“ genannt). Sie gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB).
  2. Sie gelten auch für die zukünftigen Lieferungen und Leistungen von DC einschließlich etwaiger Ersatzteillieferungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  3. Abweichende und/oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nicht. Sie gelten nur, wenn und soweit DC sich ausdrücklich mit ihnen oder mit Teilen davon einverstanden erklärt hat. Auch in der vorbehaltlosen Lieferung und/oder Erbringung der Leistung durch DC liegt kein Anerkenntnis der von den diesen Bedingungen abweichenden oder diese ergänzenden AGB des Käufers.
  4. DCs Liefergegenstände werden nachstehend als „Produkt“ bzw. „Produkte“ bezeichnet. Der Begriff „Produkt“ bezeichnet sowohl neu hergestellte Sachen als auch Ersatzteile, sofern diese Bedingungen keine abweichenden Bestimmungen für Ersatzteile enthalten.
  5. Diese Bedingungen sind entsprechend auch auf Serviceleistungen (Montage, Wartung, Störungsbeseitigung, Programmierung) anwendbar.

 

II. ANGEBOT UND ANNAHME

  1. Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, sind DCs Angebote hinsichtlich Preisen, Mengen, Lieferfristen und Liefermöglichkeit nur für einen Zeitraum von 4 (vier) Wochen bindend. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen ohne ausdrücklich abweichende Vereinbarung unverbindlich.
  2. Aufträge werden für DC erst durch ausdrückliche Bestätigung verbindlich. Der Inhalt der Auftragsbestätigung von DC ist für das Vertragsverhältnis allein maßgebend.
  3. An Angeboten, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und anderen das Produkt oder den Herstellungsprozess betreffenden Informationen oder Unterlagen behält sich DC Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit ausdrücklicher Einwilligung von DC zugänglich gemacht werden und sind auf DCs erste Aufforderung zurückzugeben oder – bei elektronischer Übermittlung – zu löschen.

III. VERTRAULICHKEIT

Der Käufer hat alle Geschäftsgeheimnisse und technischen Informationen (z.B. Zeichnungen, Datenblätter, Kalkulationen) von DC, die ihm während der Vertragsverhandlungen oder der Vertragsdurchführung offenbart werden, und an denen DC ein Geheimhaltungsinteresse hat, geheim zu halten und darf sie weder Dritten zugänglich machen noch in einer Weise verwenden, die DCs Interessen oder Bestimmungen dieser Bedingungen zuwiderläuft. Dies gilt auch nach vollständiger Durchführung des Kauf- oder Liefervertrages. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung hat der Käufer den DC dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen.

IV. ENTWÜRFE UND SPEZIFIKATIONEN

Spezifikationen hinsichtlich Abmessungen, Gewichten, Leistung, Preisen usw., die in den technischen Datenblättern, Broschüren, Rundschreiben, Preislisten usw. enthalten sind, dienen nur Informationszwecken und werden nur verbindlich, wenn auf sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich Bezug genommen wird. Dies gilt in gleicher Weise für öffentliche Beschaffenheitsbeschreibungen z.B. in Werbeaussagen von DC im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB.

V. PATENT- UND SCHUTZRECHTSVERLETZUNGEN

  1. Wenn das Produkt kundenspezifisch hergestellt oder nach Zeichnungen, Mustern oder anderen Spezifikationen des Käufers geliefert wird, haftet der Käufer dafür, dass mit der Herstellung des Produkts keine Rechte Dritter, insbesondere keine Patente, Gebrauchsmuster oder andere Schutz- oder Urheberrechte verletzt werden; diese Aufzählung ist nicht abschließend. Der Käufer hat DC von jedweden Ansprüchen aufgrund von Schutzrechtsverletzungen Dritter freizustellen bzw. hierfür Schadensersatz zu leisten.
  2. Das Produkt (erbrachte/gelieferte Dienstleistung) kann Software enthalten, die von DC als E-Mail, auf einem Datenträger oder in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt wird. Software in diesem Sinne sind Programme einschließlich der nach erfolgter Installation bestehenden Konfiguration, Updates, Patches und Erweiterungen (Maschinenbefehle), sowie die dem Käufer zur Verfügung gestellte Dokumentation in üblichen Formaten (z.B. dxf, doc, xml, etc.) oder geforderte schriftliche Ausführung und Umfang. Die Software ist geistiges Eigentum von DC, vertraulich, Betriebsgeheimnis und urheberrechtlich geschützt. Allein DC ist zur Verwertung berechtigt. Der Käufer darf die Software weder verändern, anpassen, vermieten oder einem Dritten überlassen. Die Software ist ausschließlich zum Betrieb der dafür vorgesehenen Anlage geliefert und darf vom Käufer nur für diesen Zweck verwendet werden. Vervielfältigungen (Kopien) darf der Käufer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von DC anfertigen, soweit dies für die bestimmungsgemäße Benutzung des Produkts notwendig ist. Soweit DC dem Käufer Software anderer Hersteller liefert, gelten die der Lieferung beiliegenden Nutzungsbedingungen bzw. Lizenzverträge des jeweiligen Herstellers

VI. SICHERHEITSSTANDARDS

Der Käufer ist verpflichtet, alle das Produkt betreffenden Gesetze, Vorschriften Regulierungen und Industriestandards einzuhalten, die bei Ausführung der Verpflichtungen des Käufers im Falle der Wiederveräußerung oder des Vertriebs des Produkts anwendbar sind. Dem Käufer ist es untersagt, die Produkte in andere Länder außerhalb seines Unternehmenssitzes zu verkaufen oder zu vertreiben, sofern dabei nicht die anwendbaren Exportgesetze und -vorschriften eingehalten werden.

VII. PREISE

  1. DCs Preise in Angeboten und Verträgen verstehen sich in EURO und sind in EURO zu zahlen. Preisnachlässe und Skonto bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung durch DC.
  2. Alle Preise gelten auf der Basis „EXW-Ex Works“ ab dem jeweils in der Auftragsbestätigung genannten Lieferort (EXW – INCOTERMS 2010). Kosten für Versand, Handling, Versicherung, Zölle und Steuern werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, sofern anwendbar.
  3. Die Preise sind für einen Zeitraum von 6 (sechs) Monaten nach Bestätigung des Auftrags für DC Wenn sich die Lieferzeit über diesen Zeitraum aus Gründen verzögert, sind die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise anwendbar, es sei denn, DC hat die Verzögerung zu vertreten.

VIII. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. DC hat im Falle eines Zahlungsverzugs des Käufers das Recht, anstehende Lieferungen oder Dienstleistungen bis zum Ausgleich fälliger Zahlungsverpflichtungen zurückzuhalten.
  2. Wechsel und Schecks werden nur entgegengenommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Die Entgegennahme erfolgt nur der Zahlung halber, vorausgesetzt, dass sie übertragbar sind, jedoch ohne Entlassung aus der Zahlungsverpflichtung. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Gegenwert unwiderruflich auf DCs Bankkonto gutgeschrieben ist. Kosten, die mit der Einziehung oder dem Diskont verbunden sind, sind vom Käufer zu tragen.
  3. Wenn der Käufer die vereinbarten Zahlungsbedingungen hinsichtlich eines nicht nur unwesentlichen Teilbetrages nicht einhält oder wenn er zahlungsunfähig wird, werden sämtliche offenen Rechnungen sofort zur Zahlung fällig. DC kann in diesem Fall sämtliche ausstehenden und noch nicht ausgeführten Lieferungen zurückbehalten.
  4. Sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird, hat der Käufer kein Recht zur Preisreduzierung, zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht, es sei denn der Gegenanspruch ist unbestritten oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt.

IX. LIEFERBEDINGUNGEN

  1. DC liefert seine Produkte „EXW-Ex Works“ ab dem jeweils in der Auftragsbestätigung genannten Lieferort (EXW – INCOTERMS 2010), sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart ist. Das Risiko des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Produkts geht auf den Käufer über, sobald DC ihm mitgeteilt hat, dass das Produkt zur Versendung bereit ist, auch dann, wenn DC es übernommen hat, die Versendung zu organisieren.
  2. DC ist im für den Käufer zumutbaren Umfang zu Teillieferungen berechtigt und kann für jede Teillieferung eine Rechnung senden, sofern nicht etwas Abweichendes ausdrücklich vereinbart ist.
  3. Sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart, wählt DC das Transportmittel und den Transportweg aus, wenn dieser von DC geschuldet ist.
  4. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Liefertermine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder DC die Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Wenn ausdrücklich ein verbindlicher Liefertermin vereinbart ist und DC vorhersehen kann, dass die Lieferung nicht rechtzeitig erfolgen wird, wird DC den Käufer unverzüglich von der Verzögerung und deren Ursache informieren und, sofern möglich, den voraussichtlichen Liefertermin mitteilen.
  5. Der Käufer kann nur von dem Kauf- oder Liefervertrag zurücktreten, wenn DC eine Lieferverzögerung zu vertreten hat und der Käufer DC erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

X. ANNAHMEVERZUG

  1. Sobald Produkte versandfertig sind, hat der Käufer diese nach entsprechender Mitteilung abzuholen; andernfalls gerät der Käufer in Annahmeverzug.
  2. Wenn die Lieferung aus Gründen verzögert wird, die der Käufer zu vertreten hat, geht das Risiko des Verlustes oder zufälligen Untergangs auf den Käufer über, sobald er die Mitteilung über die Versandbereitschaft erhalten hat.
  3. Wenn der Käufer die Lieferung des Produkts abweichend von den vereinbarten Bedingungen nicht annimmt oder um einen späteren Liefertermin bittet, hat DC das Recht, das Produkt auf Gefahr und Kosten des Käufers selbst oder in einem Lagerhaus einzulagern.
  4. Wenn der Käufer die Lieferung nach Erhalt einer Aufforderung und Ablauf einer angemessenen Frist nicht abnimmt, ist DC berechtigt, das Produkt anderweitig zu verkaufen und dem Käufer einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 30 % (dreißig Prozent) des Kaufpreises in Rechnung zu stellen; dem Käufer steht der Nachweis offen, dass DC kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. DC steht die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens zu, soweit dieser nachweislich entstanden ist.

XI. MÄNGELHAFTUNG

  1. Das Produkt hat den vereinbarten Eigenschaften gemäß der technischen Lieferspezifikation zu entsprechen. Wenn DC ein Produkt auf der Grundlage von Zeichnungen oder sonstigen technischen Vorgaben des Käufers herstellt und liefert, trägt der Käufer das Risiko dafür, dass das Produkt für den beabsichtigten Zweck geeignet ist.
  2. DC gewährleistet, dass alle Produkte bei gewöhnlicher Nutzung und unter Beachtung der Bedienungsanleitungen frei von Material- und Herstellungsfehlern sind. Bei Mängeln, die DC zu vertreten hat, kann DC zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung frei wählen.
  3. Die Mängelhaftungsfrist beträgt für neu hergestellte Produkte 1 (ein) Jahr ab dem gesetzlichen Gewährleistungsbeginn. Sofern der Käufer nach Mitteilung der Lieferbereitschaft die Einlagerung des Produktes wünscht, beginnt die Frist für die Mängelhaftung mit der Einlagerung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB zwingend längere Fristen vorschreibt und auch nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie und nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten). Dann gelten jeweils die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  4. Für normalen Verschleiß übernimmt DC keine Mängelhaftung. Ein Mangelhaftungsanspruch ist auch ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert des Produkts und die für DC vorhersehbare Brauchbarkeit gar nicht oder nur unverhältnismäßig beeinträchtigt.
  5. DC kann verlangen, dass der Käufer ausgetauschte Teile an DC
  6. Der Käufer hat die Produkte unverzüglich nach Lieferung auf Transportschäden zu untersuchen und solche Schäden sowohl dem Frachtführer als auch DC unverzüglich anzuzeigen. Der Käufer hat die Produkte unverzüglich nach Lieferung auf etwaige Material- und Herstellungsmängel oder Abweichungen von der vereinbarten technischen Spezifikation zu untersuchen.
  7. Das Produkt gilt als vertragsgemäß, wenn der Käufer DC nicht unverzüglich nach Untersuchung des Produkts eine schriftliche Mängelrüge schickt, in der die Art des Mangels oder Schadens oder sonstige Abweichung von vereinbarter Beschaffenheit genau beschrieben wird. Mangels einer unverzüglichen Mängelrüge sind sämtliche Ansprüche ausgeschlossen, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung des Produkts hätten entdeckt werden können. Sofern es sich um einen versteckten Mangel handelt, hat der Käufer DC den Mangel schriftlich unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.
  8. Der Käufer hat DC Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel zu überprüfen. Wenn der Käufer DC diese Möglichkeit nicht gibt oder ohne DCs Einwilligung irgendwelche Veränderungen an dem Produkt vornimmt, verliert er seine Mängelhaftungsansprüche.
  9. Die Mitteilung eines Mangels gilt als Auftrag an DC, den Mangel zu beseitigen. Die Untersuchung der Mängelrüge stellt kein Anerkenntnis eines Mängelhaftungsanspruchs dar.
  10. Wenn sich nach Untersuchung einer Mängelrüge herausstellt, dass das Produkt keinen Mangel aufweist oder ein Mangel nicht von DC zu vertreten ist, hat der Käufer DC die durch die Untersuchung oder die Durchführung der Reparatur verursachten Kosten zu den jeweils geltenden Preisen für derartige Aufträge zu ersetzen.
  11. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Käufer unzumutbar (§ 440 BGB) oder entbehrlich, weil (a) die Nacherfüllung von DC abschließend abgelehnt wird, (b) die Nacherfüllung zu einem vertraglich bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt wurde und der Käufer im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder (c) besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen (§ 323 Abs. 2 BGB), so steht dem Käufer sofort das Recht zu, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und (ggf. auch ergänzend) Schadenersatz statt Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.
  12. Ist nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart, trägt DC die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Dies gilt nicht, wenn die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Bestimmungsort der Lieferung verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
  13. Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels richten sich nach Ziffer XII.

XII. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN

  1. Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und/oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch DC oder bei der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf (sogenannte wesentliche Vertragspflichten / Kardinalpflichten). Auch Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sind von dieser Haftungsbeschränkung nicht berührt.
  2. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder DC wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet.
  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten in gleichem Umfang zugunsten von DCs Organen, gesetzlichen Vertretern, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

XIII. EIGENTUMSVORBEHALT

  1. DC behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen aus dem Kauf- oder Liefervertrag sowie aus der übrigen Geschäftsbeziehung mit dem Käufer vor.
  2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, hat der Käufer das Produkt sorgfältig zu behandeln und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser sowie Diebstahl zum Wiederbeschaffungswert zu versichern.
  3. Der Käufer darf das unter Eigentumsvorbehalt stehende Produkt weder verpfänden noch belasten. Er darf es jedoch im ordentlichen Geschäftsgang veräußern.
  4. Der Käufer tritt sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkts, sofern steuerbar einschließlich Mehrwertsteuer, an DC im Voraus ab. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bleibt der Käufer berechtigt. DCs Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. DC wird jedoch von seinem Einziehungsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seine fälligen Zahlungsverpflichtungen erfüllt, sich auch sonst nicht in Verzug befindet, keinen Insolvenzantrag gestellt hat oder zahlungsunfähig ist.
  5. Wenn ein unter Eigentumsvorbehalt geliefertes Produkt mit anderen Produkten, die nicht im Eigentum von DC stehen, verbunden, vermischt oder verarbeitet werden, erwirbt DC Miteigentum an der neuen Sache. Wenn durch die Verarbeitung von anderen Sachen mit DCs Produkt eine neue Sache entsteht, erwirbt DC Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes (=Bruttorechnungswert einschließlich Nebenkosten und Steuern) des unter Eigentumsvorbehalts gelieferten Produkts zum Wert der neuen Sache; im Falle der Verbindung oder Vermischung im Verhältnis des Rechnungswertes des unter Eigentumsvorbehalts gelieferten Produkts zum Wert der anderen Produkte im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung.
  6. Wenn die Pfändung eines unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkts durch einen Dritten droht, hat der Käufer unverzüglich DC davon in Kenntnis zu setzen und den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von DC Wenn und soweit der Dritte nicht in der Lage ist, DCs außergerichtliche und gerichtliche Kosten für eine Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO zu ersetzen, haftet der Käufer für die Erstattung dieser Kosten und einem DChierdurch entstehenden Schaden.
  7. DC verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers nach DCs Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % (zehn Prozent) übersteigt. DC trifft die Auswahl der freizugebenden Gegenstände.

XIV. HÖHERE GEWALT, VERTRAGSHINDERNISSE

  1. In Fällen höherer Gewalt jeder Art, wie zum Beispiel Krieg, Ausnahmezustand oder Unruhen, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen oder anderen Naturereignissen, Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmängel, Streiks, Aussperrungen, Störungen beim Versand, behördliche Verfügungen, Epidemien, Pandemien, die die Ausführung unmöglich machen, verzögern oder wesentlich erschweren, verlängern sich vereinbarte Lieferfristen angemessen. Dauern die behindernden Umstände einen Monat nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag zurücktreten. Wird die Lieferung aus einem solchen Grunde unmöglich, wird DC von der Leistungspflicht frei. Die Regelungen dieser Ziffer gelten nicht, wenn DC den Fall der höheren Gewalt zu vertreten hat.
  2. Bei sonstigen Hindernissen, welche die Vertragserfüllung für DC unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar machen (z.B. bei nicht rechtzeitiger Belieferung von DC durch Vorlieferanten; bei Insolvenz eines Vorlieferanten, mit dem DC für einen oder eine Reihe bestimmter Aufträge Deckungsgeschäfte abgeschlossen hat), gelten die gesetzlichen Regelungen zur Unmöglichkeit (§ 275 BGB).
  3. Im Falle einer vorübergehenden oder endgültigen Störung der Belieferung mit Rohstoffen aufgrund einer der in vorstehenden Absätzen 1. und 2. genannten Gründe, informiert DC den Käufer hiervon unverzüglich. Der Ersatz von Verzögerungs- oder sonstigen Schäden des Käufers ist bei rechtzeitiger Information über die eintretende Verzögerung oder Unmöglichkeit ausgeschlossen. Solche Umstände sind auch dann nicht von DC zu vertreten, wenn sie während eines etwaigen Lieferverzuges eintreten.

XV. ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND, ERFÜLLUNGSORT

  1. Diese Bedingungen sowie alle mit DC geschlossenen Verträge und die sich daraus ergebenden oder damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechtes, insbesondere der Rom-I-Verordnung.
  2. Im Falle aller Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem Kauf- oder Liefervertrag ergeben, sind die Gerichte in Paderborn ausschließlich zuständig.
  3. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, ist DCs Unternehmenssitz Erfüllungsort.

XVI. TEILUNWIRKSAMKEIT

Wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen oder eines Kauf- oder Liefervertrages teilweise oder ganz unwirksam sind, soll dies die Anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berühren.